2025 haben wir uns bemüht, mit der GEMA eine sinnvolle vertragliche Gestaltung unserer Kleinst-Musikformate zu erreichen. Denn wir wollen durchaus das Musikurheber*innen und Verleger*innen eine Vergütung erfahren.
Der buchhalterische Aufwand und die Kosten müssen hier in einem sinnvollen Verhältnis zueinander stehen und auch eine sehr kleine Veranstaltung zumindest ihre Selbstkosten tragen können.
An die GEMA haben wir diesbezüglich den folgen Auftrag:
1. Besucher*innen von Konzerten und Tanzveranstaltungen aktuell nur in Staffeln von 150 bzw 200 Personen abrechnen zu können, schädigt musikalische Kleinstformate. Die GEMA muss Formate auch für sehr kleine Musikveranstaltungen z.B. von 1 bis 10 Personen, 11-40 Personen und 41-99 Personen anbieten.
2. Aktuelle werden durch die GEMA Live-Musik-Formate gegenüber Tonträger-Formaten benachteiligt, weil bei Live-Musik-Formaten - egal groß die Veranstaltung ist - immer Setlists eingereicht werden müssen, bei Musikveranstaltungen auf der Basis von Tonträgern aber - egal wie groß die Veranstaltungen ist - nie Setlists eingereicht werden müssen. Bei Live-Musik-Formaten bis 10 und bis 49 Personen, sollte die GEMA auf Set-Lists verzichten; bei Tonträgermusik-Formaten sollte die GEMA ab 100 Personen Setlists verlangen.
3. Die Raumgröße bildet bei der GEMA neben der Besucheranzahl eine Berechnungsgrundkategorie, da sich diese einfach kontrollieren lässt. Dies benachteiligt jedoch ländliche Regionen, weil hier mit Scheunen, Ställen, Lagerhallen, Feldern zwar oft große Räume für Musikveranstaltungen zur Verfügung stehen, jedoch aufgrund der deutlich geringeren Bevölkerungsdichte als in der Stadt, die Raumgröße keinen und erst recht nicht den gleichen Schluss auf die Anzahl der Gäste zulässt, wie in der Stadt. Da die Adresse des Veranstaltungsortes sowie die Art der Veranstaltung der GEMA bei angemeldeten Veranstaltungen ja bekannt ist, sollte die GEMA auf dem Land - wenn es sich nicht um Festivals handelt - auf die Raumgröße als Bezugspol verzichten, in jedem Fall aber betreff der Kosten die Raumgröße auf dem Land nicht gleich bewerten, wie in der Stadt.
4. Die GEMA suggeriert Nutzern, es gäbe die Möglichkeit zu individuellen Vereinbarungen. Es gibt aber keine Möglichkeit zu individuellen Vereinbarungen, denn es werden keinerlei individuelle Ausnahmen zugelassen, selbst dann nicht, wenn ohne eine solche Ausnahme vom allgemeinen Regelwerk der GEMA eine Veranstaltung eingestampft werden muss, weil sie ihre Selbstkosten allein schon aufgrund der GEMA-Gebühr nicht trägt. Die GEMA sollte Nutzern daher zumindest von Anfang an klar und deutlich kommunizieren, dass - da es solche eben nicht gibt - keinerlei Möglichkeiten zu individuellen Vereinbarungen außerhalb des grundsätzlichen Regelmechanismus der GEMA bestehen - statt mit der Suggestion solcher Möglichkeiten auch noch die Zeit der um Hilfe bemühten Veranstalter zu verplempern. Oder noch besser: Sie sollte individuelle Vereinbarungen, die eine Ausnahme vom allgemeinen GEMA-Regelwerk erfordern - solange dieses die Punkte 1.,2.,3. nicht berücksichtigt - zulassen.
Den Dialog mit Menschen, der sich aus unserer Anfrage an die GEMA ergeben hat, finden Sie HIER. Den informativeren Dialog mit Melody - der GEMA-KI - der sich daraus ergeben hat, finden Sie HIER.
Vielleicht erspart die Lektüre anderen Kleinst-Musikveranstaltern den ein oder anderen Umweg. Insgesamt hat es einen gewissen Unterhaltungswert und überraschender Weise kann die KI nicht rechnen und der Mensch hat kein Verständnis für den anderen.
Unser Schreiben an das Bundes Kartellamt, das Deutsche Patent- und
Markenamt, sowie die Senatsverwaltung für Justiz und
Verbraucherschutz - welche die Aufsichtsbehörden der GEMA sind, finden Sie HIER.